Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterzeichnung - Ratifikation

(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.