Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach nicht mehr erfüllt sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach nicht mehr erfüllt sind.