Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.