Die Parteien verpflichten sich, die folgenden Artikel in der in dieser Charta vorgeschriebenen Weise und in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Ausmaß als bindend für sich anzusehen.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 357/1988
Weitere Inhalte
15.10.1985
Änderung
BGBl. Nr. 318/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 353/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 341/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 87/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 91/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 193/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 153/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 5/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 7/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 1/2016 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 125/2021 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich)
Weitere Inhalte
Englisch, Französisch
Weitere Inhalte
*Albanien III 193/2002 *Andorra III 5/2012 *Armenien III 193/2002, III 1/2016 *Aserbaidschan III 193/2002, III 7/2014 *Belgien III 153/2008 *Bosnien-Herzegowina III 193/2002 *Bulgarien 341/1996, III 7/2014 *Dänemark 357/1988, III 153/2008 *Deutschland/BRD 318/1989 *Estland 341/1996 *Finnland 353/1991, III 125/2021 *Frankreich III 153/2008 *Georgien III 153/2008 *Griechenland 353/1991 *Irland III 193/2002 *Island 353/1991 *Italien 353/1991 *Kroatien III 87/1999, III 153/2008 *Lettland III 87/1999, III 91/2000 *Liechtenstein 357/1988 *Litauen III 91/2000 *Luxemburg 357/1988 *Malta 341/1996, III 5/2012 *Moldau III 87/1999 *Monaco III 7/2014 *Montenegro III 153/2008 *Niederlande 353/1991 *Nordmazedonien III 87/1999 *Norwegen 318/1989 *Polen 341/1996 *Portugal 353/1991 *Rumänien III 87/1999 *Russische F III 87/1999, III 116/2025 K *San Marino III 7/2014 *Schweden 353/1991 *Schweiz III 153/2008 *Serbien III 153/2008 *Slowakei III 91/2000, III 153/2008 *Slowenien III 87/1999 *Spanien 318/1989 *Tschechische R III 91/2000 *Türkei 341/1996 *Ukraine III 87/1999 *Ungarn 341/1996, III 193/2002 *Vereinigtes Königreich III 87/1999 *Zypern 318/1989, III 153/2008
Weitere Inhalte
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt gemäß ihrem mit 1. September 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt:
Erklärung der Republik Österreich gemäß
Die Republik Österreich erklärt gemäß , die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung für sich als bindend anzusehen:
– ,
– und 2,
– und 4,
– ,
– ,
– bis 3,
– ,
Ferner:
– ,
– und 2,
– ,
– und 3,
– bis 8,
– und 3.
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß , dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
– ;
– und;
– , 2, 3, 4, 5 und 6;
– ;
– und 2;
– , 2 und 3;
– , 2 und 3;
– , 3, 4, 6 und 7;
– , 2 und 3;
– .
Armenien:
Gemäß der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
– ,
– , Absätze 1 und 2,
– , Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,
– ;
– ;
– , Absätze 1 bis 3,
– , Absätze 1, 2 und 3,
– , Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,
– , Absätze 1 bis 3,
– .
Aserbaidschan:
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht befreit sind.
Gemäß der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
– ,
– , Absätze 1 und 2,
– , Absätze 1, 2, 4, 5 und 6,
– ,
– , Absätze 1 und 2,
– , Absätze 1 und 3,
– , Absätze 1, 2 und 3,
– , Absätze 1, 2, 3, 4, 7 und 8,
– , 2 und 3,
– .
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt gemäß , dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
– ;
– ;
– bis 6;
– ;
– und 2;
– bis 3;
– und 3;
– , 3, 4, 5 und 8;
– bis 3;
– .
Gemäß der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d’Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.
Bulgarien:
(Anm.: Erklärung zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 7/2014)
Dänemark:
Gemäß erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Gemäß und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.
Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
„Die Charta findet mit Wirkung des Tages, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“
Zu 2. Satz:
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Anwendungsbereich der Charta auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den anderen Ländern beschränkt.
Zu :
Die Bundesrepublik Deutschland sieht alle Absätze des Teils I der Charta, mit den nachstehend angeführten Ausnahmen, als bindend für sich an:
1. Im Land Rheinland-Pfalz findet keine Anwendung auf Verbandsgemeinden und Kreise.
2. In den anderen Ländern findet keine Anwendung auf Kreise.“
Estland:
Wird in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet alle Artikeln der Charta erfüllen.
Finnland
Gemäß und 13 der Charta teilt die Regierung der Republik Finnland mit, dass aufgrund der nach der Ratifikation der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung eingetretenen Änderungen der Verwaltungsstruktur in Finnland die Bestimmungen der Charta auf die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kunnat“) Finnlands, Anwendung finden.
Was die autonomen Regionen betrifft, die größer sind als die Gemeinden, d. h. die Wohlfahrtsbezirke des finnischen Festlands („Manner-Suomen hyvinvointialueet“), so sieht sich Finnland an die folgenden Bestimmungen gebunden:
– ,
– ,
– , Absätze 1 und 3-6,
– ,
– ,
– ,
– ,
– , Absätze 1, 2 und 4-7,
– ,
– .
Da die oben genannten Änderungen in der Verwaltungsstruktur nicht die autonome Region der Åland-Inseln betreffen, gilt die Charta auf den Åland-Inseln für die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kommuner“).
Frankreich:
Erklärung zu
Die Französische Republik geht davon aus, dass dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.
Erklärung zu
Gemäß erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil I der Charta gebunden, mit Ausnahme von .
Erklärung zu
Gemäß sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Art. 72, 73, 74 und in Titel XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.
Georgien:
Georgien erachtet sich durch die folgenden in der Charta genannten Bestimmungen gebunden:
– ;
– und 2;
– , 2 und 4;
– ;
– ;
– , 2 und 3;
– ;
– .
Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil I der Charta gebunden:
– und 5;
– ;
– und 3;
– und 3;
– , 5, 7 und 8.
Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.
Griechenland:
Griechenland sieht die Bestimmungen der , 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für sich an.
Italien:
Gemäß Abs.. 2 erklärt Italien, die Charta in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Irland:
Gemäß der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles I der Charta als bindend anzusehen.
Gemäß der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:
Grafschaftsräte (county councils)
Gemeinderäte (city councils und town councils).
Kroatien:
Gemäß und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend anzusehen:
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6,7 und 8
– Absätze 1, 2 und 3
.
Lettland:
Gemäß der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen:
– Absätze 1 und 2
– Absatz 1 und 2
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7
.
Liechtenstein:
Gemäß der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
–
– , Absatz 1
– , Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
–
– , Absatz 1
– , Absätze 1 und 3
– , Absätze 1, 2 und 3
– , Absätze 1, 2, 5, 6 und 7
– , Absatz 1
– .
Malta:
Gemäß der Charta, für sich nachstehende fünfundzwanzig Absätze als bindend anzusehen:
Aus der verpflichtenden Liste:
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1, 2 und 4
– Absatz 1
– Absatz 2
– Absätze 1 und 2
– Absatz 1
Aus der nicht-verpflichtenden Liste:
– Absätze 3, 5 und 6
– Absätze 1 und 2
– Absatz 3
– Absätze 1 und 3
– Absätze 7 und 8
– Absätze 2 und 3.
Gemäß der Charta erklärt Malta, dass es entschieden hat, und , 5 und 6 der Charta zu akzeptieren.
Malta war seit der Einführung der lokalen Selbstverwaltung im Land im Jahr 1993 einer der Unterzeichner der Charta, hat sie am 13. Juli 1993 unterzeichnet und am 6. September 1993 ratifiziert.
Nach der jüngsten Reform der lokalen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung, dass Malta bereits mit den vier obgenannten Absätzen übereinstimmt, erachtet sich Malta daran gebunden.
Monaco:
Gemäß der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
– ;
– ;
– , 2, 4, 5 und 6;
– ;
– und 2;
– und 3;
– und 2;
– , 6 und 7;
– und 3;
– .
Die Fürstliche Regierung ruft in Erinnerung, dass das Gebiet des Fürstentums, mit einer Fläche von ca. 2 km², nur aus einer einzigen Gemeinde besteht, die eine autonome, in der Verfassung verankerte juristische Person und eine Institution nach öffentlichem Recht ist. Daher gilt in Monaco das Konzept der lokalen Selbstverwaltung, wie im der Charta vereinbart, unter Berücksichtigung der spezifischen institutionellen und geographischen Gegebenheiten des Landes, wie im Rahmen von Titel IX der Verfassung definiert und durch das Gesetz Nr. 959 vom 24. Juli 1974 über die kommunale Organisation geändert.
Niederlande:
Gemäß der Charta erklärt das Königreich der Niederlande, , , und der Charta für sich nicht als bindend anzusehen. Gemäß erklärt das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu beschränken.
Im Hinblick auf der Charta ist die Regierung des Königreichs der Niederlande der Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur für den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen auf Grund der Bestimmungen des der Charta bei der Zentralregierung geltend machen können. Laut Regierung des Königreichs der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung mit Wortlauten und Inhalt des der Charta konform.
Rumänien:
Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des ratifiziert.
Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in und 5 der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.
San Marino:
Gemäß erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
– ;
– und 2;
– , 2, 3, 4, 5 und 6;
– ;
– und 2;
– , 2 und 3;
– , 2 und 3;
– , 2, 4, 5, 6 und 7;
– , 2 und 3;
– .
San Marino hält daran fest, dass der Charta dahingehend auszulegen ist, dass er ein allgemeines Prinzip der Finanzautonomie herstellt, wonach die lokalen Behörden berechtigt sind, frei über die ihnen zugeteilten Finanzmittel für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik zu verfügen.
Schweden:
Gemäß den Bestimmungen in beabsichtigt Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften zu beschränken: Gemeinden (Kommuner), Grafschaftsräte (Landstingskommuner).
Schweiz:
Die Schweiz erklärt gemäß , dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
– ;
– und 2;
– , 2, 3, 5 und 6;
– ;
– ;
– und 3;
– und 3;
– , 2, 3, 4, 6 und 8;
– bis 3;
– .
Gemäß ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.
Serbien:
Erklärung zu
Gemäß der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:
– ;
– und 2;
– , Abs. 1, 2, 4 und 6;
– ;
– , Abs. 1 und 3;
– , Abs. 1 und 2;
– , Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
– , Abs. 1, 2 und 3;
– .
Slowakei:
Gemäß erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen:
– Absätze 1und 2
– Absätze 1, 2, 3,4, 5 und 6
– Absatz 1
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2 und 3
– Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8
– Absätze 1, 2 und 3
.
Erklärung zu
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an der genannten Charta gebunden erachtet.
Slowenien:
Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.
SPANIEN:
„Spanien erklärt, daß die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung insoweit auf das gesamte Hoheitsgebiet Anwendung findet, als die durch die spanische Gesetzgebung über lokale Selbstverwaltung normierten und in den Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorgesehenen Gebietskörperschaften betroffen sind. Spanien sieht jedoch der Charta in dem Maße als nicht bindend für sich an, als das darin vorgeseheneSystem der unmittelbaren Wahl in allen durch den Anwendungsbereich der Charta erfaßten Gebietskörperschaften vollzogen werden soll.“
Tschechische Republik:
Gemäß sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils I der Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im genannt sind, für sich als bindend an.
Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.
– Absatz 5
– Absatz 2
– Absatz 2
– Absätze 3, 5 und 6.
Türkei:
Gemäß der Charta, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1, 2, 3, 4 und 5
– Absatz 2
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1 und 2
– Absätze 1, 2, 3, 5 und 8
– Absatz 1.
Ungarn:
(Anm.: Erklärung zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 193/2002)
Vereinigtes Königreich:
Gemäß der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles I der Charta gebunden.
Gemäß der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:
England:
Grafschaftsräte
Bezirksräte
Londoner Stadtbezirksräte
Der Rat der Scilly-Inseln
Wales:
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.
Schottland:
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.
Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.
ZYPERN:
„Gemäß der Charta sieht Zypern und der Charta als nicht bindend für sich an.“
Erklärung zu und 5
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an der genannten Charta gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich gemäß wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Charta unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Abschluß von Abkommen im Bereich der Verwaltung ist;
In der Erwägung, daß die lokalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen für jedes demokratische Regime sind;
In der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung in öffentlichen Angelegenheiten zu den demokratischen Prinzipien gehört, die allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind;
In der Überzeugung, daß sich dieses Recht am unmittelbarsten auf lokaler Ebene verwirklichen läßt;
In der Überzeugung, daß das Bestehen lokaler Gebietskörperschaften mit effektiven Zuständigkeiten eine Verwaltung ermöglicht, die zugleich wirksam und bürgernah ist;
In dem Bewußtsein, daß die Sicherung und Stärkung der lokalen Selbstverwaltung in den verschiedenen europäischen Ländern einen bedeutenden Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellt, das sich auf Demokratie und Dezentralisierung der Macht gründet;
Unter Bekräftigung der Tatsache, daß dies das Vorhandensein lokaler Gebietskörperschaften erfordert, die mit demokratisch eingerichteten Entscheidungsorganen ausgestattet sind und über eine weitreichende Autonomie hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Modalitäten für deren Ausübung und der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I
Verfassungsmäßige und gesetzliche Verankerung der lokalen Selbstverwaltung
Der Grundsatz der lokalen Selbstverwaltung wird in der innerstaatlichen Gesetzgebung und, soweit möglich, in der Verfassung anerkannt.
Begriff der lokalen Selbstverwaltung
1. Unter lokaler Selbstverwaltung versteht man das Recht und die tatsächliche Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung und zum Nutzen ihrer Einwohner im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu besorgen.
2. Dieses Recht wird durch Räte oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen hervorgehen. Diese Räte oder Versammlungen können über Exekutivorgane verfügen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Durch diese Bestimmung wird in keiner Weise der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Referenden oder jede andere Form der direkten Beteiligung der Bürger, soweit diese gesetzlich zugelassen ist, beeinträchtigt.
Umfang der lokalen Selbstverwaltung
1. Die grundlegenden Befugnisse und Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften werden durch Verfassung oder Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Übertragung von Befugnissen und Aufgaben zu speziellen Zwecken an die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
2. Die lokalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung ihrer Initiative in jeder Angelegenheit, die nicht von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen oder einer anderen Behörde übertragen ist.
3. Die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben obliegt ganz allgemein in erster Linie den Gebietskörperschaften, die dem Bürger am nächsten sind. Bei Übertragung einer Aufgabe an eine andere Behörde sollte auf den Umfang und die Art der Aufgabe und die Erfordernisse der Wirksamkeit und Sparsamkeit Bedacht genommen werden.
4. Die den lokalen Gebietskörperschaften übertragenen Zuständigkeiten sind üblicherweise ungeschmälert und ausschließlich. Sie dürfen nur im Rahmen des Gesetzes durch eine andere zentrale oder regionale Behörde ausgehöhlt oder eingeschränkt werden.
5. Im Falle der Übertragung von Befugnissen durch eine zentrale oder regionale Behörde an die lokalen Gebietskörperschaften haben diese so weit wie möglich Spielraum, ihre Vorgangsweise den lokalen Gegebenheiten anzupassen.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften werden, soweit dies möglich ist, rechtzeitig und in angemessener Weise im Zuge des Planungs- und Entscheidungsprozesses in allen Angelegenheiten angehört, die sie unmittelbar betreffen.
Schutz der Gebietsgrenzen der lokalen Gebietskörperschaften
Vor jeder Änderung der lokalen Gebietsgrenzen werden die betroffenen lokalen Gebietskörperschaften zuvor, allenfalls im Wege eines Referendums, wo dies gesetzlich möglich ist, angehört.
Angemessene Strukturen und Verwaltungsmittel für die Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften
1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.
2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.
Voraussetzungen für die Mandatsausübung auf lokaler Ebene
1. Die Vorschriften über die Ausübung des Mandats sollen den gewählten lokalen Vertretern die freie Ausübung ihres Mandats gewährleisten.
2. Sie sollen eine angemessene finanzielle Entschädigung für durch Mandatsausübung entstandene Kosten sowie gegebenenfalls für Verdienstentgang oder ein Entgelt für geleistete Arbeit und eine entsprechende soziale Absicherung vorstellen.
3. Mit dem Mandat der lokalen Abgeordneten unvereinbare Ämter und Tätigkeiten können nur durch Gesetz oder grundlegende Rechtsprinzipien bestimmt werden.
Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften
1. Jede Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften darf nur in den von der Verfassung oder dem Gesetz vorgesehenen Formen und Fällen ausgeübt werden.
2. Jede Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften soll in der Regel nur darauf abzielen, die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der verfassungsmäßigen Grundsätze zu gewährleisten. Die Verwaltungsaufsicht kann jedoch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit durch die übergeordnete Behörde bei Aufgaben umfassen, deren Besorgung an lokale Gebietskörperschaften delegiert wurde.
3. Die Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften soll so ausgeübt werden, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen Ausmaß des Eingriffs der Aufsichtsbehörde und Bedeutung der schützenswerten Interessen gewahrt bleibt.
Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften
1. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anrecht auf ausreichende eigene Finanzmittel haben, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeit frei verfügen können.
2. Die Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Verfassung oder vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben stehen.
3. Mindestens ein Teil der Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen aus örtlichen Steuern und Gebühren stammen, für die sie innerhalb der Schranken des Gesetzes den Steuersatz selbst festlegen können.
4. Die Finanzsysteme, auf denen die Mittel begründet sind, die den lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, sollen vielfältig und entwicklungsfähig sein, um sie in die Lage zu versetzen, soweit wie möglich mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Aufgaben Schritt zu halten.
5. Der Schutz finanziell schwächerer lokaler Gebietskörperschaften macht die Einführung von Verfahren zum Finanzausgleich oder gleichwertiger Maßnahmen erforderlich, um die Auswirkungen der ungleichen Verteilung der möglichen Finanzquellen sowie der von ihnen zu tragenden finanziellen Lasten zu korrigieren. Durch solche Verfahren oder Maßnahmen soll die Entscheidungsfreiheit der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich nicht geschmälert werden.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen in entsprechender Weise über die Modalitätender Zuerkennung umverteilter Finanzmittel angehört werden.
7. Die den lokalen Gebietskörperschaften gewährten Zuschüsse sollen, soweit möglich, nicht zur Finanzierung spezifischer Projekte bestimmt sein. Die Gewährung von Zuschüssen darf nicht die grundlegende Freiheit der Politik der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen.
8. Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben sollen die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz Zugang zum inländischen Kapitalmarkt haben.
Vereinigungsrecht der lokalen Gebietskörperschaften
1. Die lokalen Gebietskörperschaften haben das Recht, bei Besorgung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze zur Durchführung von Aufgaben gemeinsamen Interesses mit anderen lokalen Gebietskörperschaften Verbände zu bilden.
2. Das Recht der lokalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, sowie das Recht, einer internationalen Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften anzugehören, werden in jedem Staat anerkannt.
3. Die lokalen Gebietskörperschaften können unter den allenfalls vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten.
Rechtsschutz der lokalen Selbstverwaltung
Den lokalen Gebietskörperschaften steht ein Rechtsmittel an ein Gericht offen, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Einhaltung der Grundsätze der lokalen Selbstverwaltung zu sichern, die in der Verfassung oder der innerstaatlichen Gesetzgebung verankert sind.
TEIL II
Sonstige Bestimmungen
Verpflichtungen
1. Jede Partei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des Teils I der Charta als bindend für sich anzusehen, wovon mindestens zehn aus den folgenden Absätzen auszuwählen sind:
– ,
– und 2,
– , 2 und 4,
– ,
– ,
– ,
– , 2 und 3,
– ,
– .
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels ausgewählten Absätze.
3. Jede Partei kann zu einem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen beliebigen anderen Absatz dieser Charta als bindend für sich ansieht, den sie gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels noch nicht angenommen hatte. Diese später angenommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der dies notifizierenden Partei und haben ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär die gleiche Wirkung.
Gebietskörperschaften, für die die Charta Geltung hat
Die in der Charta enthaltenen Grundsätze lokaler Selbstverwaltung gelten für alle Kategorien lokaler Gebietskörperschaften, die es auf dem Hoheitsgebiet der Partei gibt. Jede Partei kann jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Geltungsbereich zu beschränken oder die sie vom Geltungsbereich dieser Charta auszuschließen wünscht. Sie kann ebenfalls durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarates andere Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften in den Geltungsbereich der Charta aufnehmen.
Übermittlung von Informationen
Jede Partei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates jede entsprechende Information über Gesetzesbestimmungen und sonstige Maßnahmen, die sie zu dem Zweck getroffen hat, den Bestimmungen dieser Charta zu entsprechen.
TEIL III
Unterzeichnung, Ratifizierung, Inkrafttreten
1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäß den Bestimmungen des vorgehenden Absatzes ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der in der Folge seine Zustimmung erklärt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Gebietsklausel
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Erklärung durch den Generalsekretär in Kraft.
3. Jede aufgrund der beiden vorangegangenen Absätze abgegebene Erklärung kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung bezeichneten Hoheitsgebietes durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Kündigung
1. Jede Partei kann diese Charta erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung ist sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Diese Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta gegenüber den anderen Parteien, solange ihre Zahl nicht unter vier absinkt.
2. Jede Partei kann gemäß den im obigen Absatz angeführten Bestimmungen jeden von ihr angenommenen Absatz des Teiles I der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Anzahl und die Kategorie der für diese Partei verbindlichen Absätze weiterhin den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 entsprechen. Jede Partei, die durch Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als habe sie die Charta selbst gekündigt.
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates:
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta gemäß ihrem ;
d) jede in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 und 3 erhaltene Notifikation;
e) jede in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 erhaltene Notifikation;
f) jede andere diese Charta betreffende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 15. Oktober 1985, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates davon eine beglaubigte Abschrift.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 116/2025kundgemacht am 06.08.2025
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich)
Ausschluss der Russischen Föderation von bestimmten Rechtsinstrumenten des Europarats
BGBl. III Nr. 116/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 125/2021kundgemacht am 30.08.2021
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 125/2021 (K - Geltungsbereich)
Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
BGBl. III Nr. 125/2021 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 1/2016kundgemacht am 07.01.2016
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 1/2016 (K - Geltungsbereich)
Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
BGBl. III Nr. 1/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 7/2014kundgemacht am 20.01.2014
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 7/2014 (K – Geltungsbereich)
Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
BGBl. III Nr. 7/2014 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 5/2012kundgemacht am 13.01.2012
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 5/2012 (K – Geltungsbereich)
Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
BGBl. III Nr. 5/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 153/2008kundgemacht am 23.10.2008
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 153/2008 (K – Geltungsbereich)
Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
BGBl. III Nr. 153/2008 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. III Nr. 193/2002
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 193/2002 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. III Nr. 91/2000
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 91/2000 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. III Nr. 87/1999
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 87/1999 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 341/1996
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 341/1996 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 353/1991
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 353/1991 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 318/1989
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1989 (K – Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 357/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.09.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
