Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

a) die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

b) die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;

c) die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft;

d) die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen;

e) die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.