Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landwirtschaft und Fischerei

Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a) Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;

b) Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;

c) Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;

d) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien;

e) Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor;

f) Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;

g) Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind;

h) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;

i) Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;

j) Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;

k) Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

l) Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation;

m) Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen;

n) Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.