Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.