Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).