Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;

flankierende sozialpolitische Maßnahmen;

Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;

flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).