Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.