Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

(1) Über den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 4 bzw. 5 auszustellen.

(2) Die Bestätigung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a) im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der in der Anerkennung vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.

b) im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.

(3) § 30 Abs. 3, 4 und 5 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung in die Anerkennung einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht mit der Eintragung.