Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gilt die folgende Übergangsbestimmung:

(zum Entfall des ): Bis zu einem Beitritt zur Entschädigungseinrichtung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 unterliegen sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß bis 3 oder 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, die eine der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma vor dem Außerkrafttreten des erbracht hat, der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung durch die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß .