. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gilt die folgende Übergangsbestimmung:
(zum Entfall des ): Bis zu einem Beitritt zur Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 unterliegen sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß bis 3 oder 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, die eine der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma vor dem Außerkrafttreten des § 48 Abs. 3 WAG 2018 erbracht hat, der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung durch die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß .
