Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß anzugehören.

(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; ist anzuwenden.

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

1. Das Depotgeschäft (),

2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß bis f BWG,

3. das Loroemissionsgeschäft (),

4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft ()

5. die Dienstleistungen gemäß bis 6 WAG 2018.