Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß anzugehören.
(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß bis f BWG,
3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
5. die Dienstleistungen gemäß bis 6 WAG 2018.
