. Art. IX des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Art. IX des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.