(entfällt)
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1987
Änderung
idF:
LGBl Nr 28/1989
Weitere Inhalte
Inhaltsverzeichnis
(entfällt)
Pflanzenarten
Tierarten
Strafbestimmungen
Außerkrafttreten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, wird verordnet:
Pflanzenarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Tierarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit freilebenden Weinbergschnecken (Helix pomatia) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, bestraft.
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 6 der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 1972, LGBl Nr 74/1972, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
