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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1987

Änderung

idF:

LGBl Nr 28/1989

Weitere Inhalte

Inhaltsverzeichnis

(entfällt)

Pflanzenarten

Tierarten

Strafbestimmungen

Außerkrafttreten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, wird verordnet:

(entfällt)

Pflanzenarten

Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Tierarten

Das Feilbieten von und das Handeln mit freilebenden Weinbergschnecken (Helix pomatia) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, bestraft.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 6 der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 1972, LGBl Nr 74/1972, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.