Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.