Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten

(1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.

(2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.