Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bergeeinrichtungen

(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Betriebsausfall die in den Wagen befindlichen Personen innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu bergen.

(2) Im Wagen ist eine Leine zum Aufziehen von Berge- und Hilfsmitteln mitzuführen.