Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betrieb mit unbesetzten Stationen

(1) Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

a) Sicherheits- und Betriebsbremse müssen selbsttätig zur Wirkung gebracht werden können;

b) Betriebsendschalter, bei deren Betätigung die Betriebsbremse einfällt;

c) Notendschalter, die beim Überfahren der betrieblichen Wagenendstellungen die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringen;

d) zwei von einander unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Stationseinfahrten;

e) eine Fehllageüberwachung des Zugseiles;

f) ein akustisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei dieses Signal mindestens 10 Sekunden dauern und bis zur Abfahrt ertönen muss;

g) eine Abfahrtstaste im Wagen;

h) eine Not-Austaste im Wagen;

i) eine Alarmeinrichtung entsprechend den örtlichen Verhältnissen, mit der Hilfe herbeigerufen werden kann;

j) eine Windüberwachungsanlage.

(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen kann die Behörde Ausnahmen von den lit. e, g, h und j erteilen. Bei Verzicht auf den Abfahrtbefehl gemäß lit. g müssen die Abfahrtstasten in den Stationen so angeordnet werden, dass diese vom Wagen aus bedient werden können.