Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Versicherungspflichtig sind bei dieser Kasse alle ausschließlich oder vorwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme der in den staatlichen Forstbetrieben Beschäftigten, welch Letztere bei der Landeskrankenkasse versicherungszuständig sind.

Als in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt gelten auch jene Personen, die in der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmäßigen Gärtnereien, in land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind.