. Austragung von Streitigkeiten.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der und 5 dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Austragung von Streitigkeiten.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der und 5 dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.