Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IV

Finanzbestimmungen

Verwaltung der Finanzen

Die Agentur übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten einer vernünftigen Geschäftsführung und einer umsichtigen Verwaltung der Finanzen aus, um unter allen Umständen in der Lage zu bleiben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.