Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Garantien für geförderte Investitionen

Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen (sponsorship arrangements) übernehmen.