Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ORDENTLICHE KAPITALMITTEL

Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes:

(i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich sowohl einbezahlter als auch abrufbarer Anteile, welches gemäß dieses Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme jenes Teiles desselben, der gemäß (i) dieses Abkommens einem oder mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;

(ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr durch (i) dieses Abkommens übertragenen Befugnisse aufgebracht wurden und auf welche die in dieses Abkommens vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar ist;

(iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen oder Garantien eingehen, die mit den in Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten Mitteln gewährt wurden;

(iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen, welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt wurden, oder auf Grund von Garantien, auf welche die in dieses Abkommens angeführte Abrufverpflichtung anwendbar ist; sowie

(v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte, welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren in dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln gehören.