Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

VERWENDUNG DER MITTEL

Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.