Kapitel III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
VERWENDUNG DER MITTEL
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
VERWENDUNG DER MITTEL
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.