Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.