Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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DURCHFÜHRUNG

Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.