NACHRICHTENPRIVILEG
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
NACHRICHTENPRIVILEG
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.