Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.