Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel V

WÄHRUNGEN

FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT

Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.