Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK

Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung, in welchem Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen hat.