Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen über Aufenthaltstitel () und über Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (), für die gemäß der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.