Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Zusatzbetriebsordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bestraft.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Zusatzbetriebsordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bestraft.