Schlußbestimmungen
. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft.