Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzprüfung

. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand „Fachgespräch“.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt bis 6 sinngemäß.