Zusatzprüfung
. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand „Fachgespräch“.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt bis 6 sinngemäß.
