Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Teilnahmerecht an den Sitzungen

. (1) Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.

(2) Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.

(3) Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.

(4) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.