Inkrafttreten
. (1) Die und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(3) in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden.
