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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 152/2013

Änderung

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 2 der SPG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 152/2013, kundgemacht.

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß bereits eine Strafe verhängt wurde.

(3) Wer einem Auftrag gemäß zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt oder an einer solchen Beratung nicht aktiv teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Vollziehung

. (1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) dieser.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hierbei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ein.

Inkrafttreten

. (1) Die und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(2) in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 202/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 01.07.2022, 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)

Budgetbegleitgesetz 2022

BGBl. I Nr. 202/2021
BGBl. I Nr. 86/2021kundgemacht am 14.05.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 15.05.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx

BGBl. I Nr. 86/2021
BGBl. I Nr. 105/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Gewaltschutzgesetz 2019

BGBl. I Nr. 105/2019
BGBl. I Nr. 152/2013 · Stammfassungkundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

SPG-Novelle 2013

BGBl. I Nr. 152/2013