Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.

(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:

- der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und alpinen Matten,

- der Kampfwaldzone,

- der morphologischen Besonderheiten, insbesondere der Kare, der Schuttfluren und Krummholzbestände,

- der landwirtschaftlich geprägten Wiesen, Weiden und Hutweiden,

- der natürlichen Fließgewässer mit der Begleitvegetation und

- der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.