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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Gegenstand

(1) Die im Bezirk Deutschlandsberg, Gemeinde Schwanberg, gelegene Koralpe wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Koralpe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst alpine Bereiche der Koralpe.

(3) Die äußere Grenze und die Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.

(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:

- der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und alpinen Matten,

- der Kampfwaldzone,

- der morphologischen Besonderheiten, insbesondere der Kare, der Schuttfluren und Krummholzbestände,

- der landwirtschaftlich geprägten Wiesen, Weiden und Hutweiden,

- der natürlichen Fließgewässer mit der Begleitvegetation und

- der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2015, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 36/1981.

Anlage

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.