Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entlohnung der Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, beträgt ab dem 1. Juli 2026 in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe kp

1

3.173,50

2

3.202,10

3

3.230,80

4

3.259,50

5

3.288,00

6

3.317,00

7

3.359,90

8

3.402,80

9

3.474,40

10

3.589,20

11

3.732,30

12

3.933,10

13

4.119,40

14

4.291,50

15

4.477,80

16

4.650,00

17

4.822,00

18

4.994,10

19

5.151,70

(2) Die Höhe der monatlichen pauschalierten Nebengebühr für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 56a Abs 1 L-VBG beträgt ab dem 1. Juli 2026 173,40 € für die erste Gruppe und jeweils 57,80 € für jede weitere Gruppe.

(3) Die Höhe der monatlichen pauschalierten Nebengebühr für Sonderkindergärtenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen gemäß § 56a Abs 2 L-VBG beträgt ab dem 1. Juli 2026 332,40 €.