Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulagen- und Nebengebührenberechnung

An Stelle des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist bei der Berechnung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den und und § 42a L-VBG ab dem 1. Juli 2026 von einem Betrag von 3.518,20 € auszugehen.