. Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: GBlÖ Nr. 45/1940
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: Auf Grund des , Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. Nr. 543/1939 wird verordnet)
. Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß , Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.
. Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.
. Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.
. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.
. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
