. Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß , Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.
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