Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des , der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des und des , soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.