Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Straf- und Schlußbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der im verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2. in einer im genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;

3. durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Der Versuch ist strafbar.