. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in , 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
1. Teile eines Ereignisses gemäß oder mehrere der in genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
