Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 305/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet:

. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

8. Wiener Opernball.

. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.

(2) Für in , 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn

1. Teile eines Ereignisses gemäß oder mehrere der in genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder

2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 305/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 305/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.