Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.