Prüfung der fachlichen Eignung
. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß oder 9 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.
