Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung der fachlichen Eignung

. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß oder 9 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.